Verzugszinsen

Zahlt die Käuferin oder der Käufer eine offene Rechnung nicht (rechtzeitig), obwohl das Produkt ordnungsgemäß geliefert oder die Dienstleistung vereinbarungsgemäß erbracht wurde, darf die Verkäuferin oder der Verkäufer ab dem ersten Tag nach der Fälligkeit Verzugszinsen verrechnen. Die Höhe der Verzugszinsen ist meistens vertraglich vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlich bestimmten Verzugszinsen.

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