Arbeit und Einkommen

Steinfigur legt Geldscheine

Die Wahl der Beschäftigungsform hat direkte Auswirkung auf die Rechte und Pflichten von Beschäftigten und vor allem auch auf die Höhe und Regelmäßigkeit des Einkommens. 

Unabhängig davon kann es aufgrund von Arbeitslosigkeit, einer Schwangerschaft und Karenz, einer Krankheit oder des Antritts der Pension passieren, dass Einkommensverluste entstehen. In diesem Fall wird die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie staatlicher Unterstützung zur Sicherung des Lebensstandards notwendig. Auf dieser Seite liest du mehr über die unterschiedlichen Beschäftigungsformen in Österreich und erfährst, wann dir welche Sozialleistungen zustehen. 

Beschäftigungsformen

In Österreich existieren folgende unterschiedliche Beschäftigungsformen, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten der Beschäftigten verbunden sind und sich somit auf das individuelle Einkommen auswirken: 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Personen sind in vielen Fällen als Angestellte oder Arbeiter:innen unselbstständig beschäftigt. Auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge gehören zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Diese verpflichten sich aufgrund eines Arbeitsvertrages bzw. Dienstvertrages eine bestimmte Leistung zu erbringen. 

Folgende Merkmale sind für die Beschäftigung als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ausschlaggebend, wobei diese nicht vollständig, sondern nur überwiegend erfüllt sein müssen:

  • Die Leistung muss persönlich von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer durchgeführt werden (persönliche Arbeitspflicht)
  • Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht und darf daher (im Rahmen des Arbeitsvertrages) Aufgaben erteilen und deren Erfüllung kontrollieren
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Teil der Organisation
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen die Arbeitsmittel der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers 
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind wirtschaftlich abhängig
  • Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis  (über einen längeren Zeitraum werden Leistung und Gegenleistung wiederholt erbracht)
  • Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber trägt das Risiko des Erfolgs (die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer schuldet das Bemühen, die Arbeit bestmöglich zu erledigen. Sie/Er schuldet allerdings nicht den Erfolg, beispielsweise, dass alle produzierten Güter tatsächlich verkauft werden)

Angestellte führen eher geistige Tätigkeiten, beispielsweise Bürotätigkeiten, aus. Arbeiterinnen und Arbeiter führen hingegen eher körperliche Tätigkeiten wie Bauarbeiten oder die Herstellung von Gütern aus.

Beispiel

Thomas ist als Angestellter bei einem Unternehmen in der Personalabteilung für die Anwerbung und Anstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Er ist an die Weisungen seines Vorgesetzen gebunden und Teil des Unternehmens. Dieses stellt ihm die notwendigen Arbeitsmittel wie Laptop und Büromaterialien zur Verfügung. Die Bewerbungsgespräche muss Thomas persönlich führen. Er ist aber nicht für die Leistung der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich, denn er schuldet lediglich das Bemühen, geeignete Mitarbeiter:innen zu rekrutieren.

Eine geringfügige Beschäftigung ist vor allem durch ein Merkmal gekennzeichnet: Das Entgelt übersteigt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Grenze wird jährlich angepasst und kann hier nachgelesen werden. Arbeitsrechtlich gelten dieselben Bestimmungen wie für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte (Urlaub, Abfertigung, …). Geringfügig Beschäftigte sind allerdings nur unfallversichert. Informationen zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung finden sich hier.

Beispiel

Lena arbeitet neben ihrem Studium geringfügig bei einem Fitnessstudio. Sie ist für 10 Stunden angestellt und verdient genau die Geringfügigkeitsgrenze. Sie hat dieselben Rechte und Pflichten wie ihre Kolleginnen und Kollegen, die Vollzeit angestellt sind, außer bei der Sozialversicherung. Bei Lena greift nur die gesetzliche Unfallversicherung, das heißt, es sind nur Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin versichert. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Fitnessstudio nicht vom Bruttogehalt abgezogen, allerdings erhält sie die Leistungen daraus auch nicht. Das bedeutet sie muss sich – sofern sie nicht zum Beispiel bei ihren Eltern mitversichert ist –  selbst krankenversichern und sie erhält keine Pensionsansprüche durch ihre Arbeit im Fitnessstudio. 

Lehrlinge erhalten einen Lehrvertrag und werden zeitgleich für einen Lehrberuf fachlich ausgebildet und beschäftigt. Die Ausbildung erfolgt sowohl im Lehrbetrieb als auch in einer Berufsschule. Sämtliche Lehrberufe in Österreich werden auf Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft aufgelistet. Wenn du eine Lehre suchst, kannst du diese in der Lehrstellenbörse finden. 

Beispiel

Damian macht eine Lehre zum Elektrotechniker. Er ist dreimal in der Woche im Lehrbetrieb und arbeitet dort mit. Zweimal in der Woche ist er in der Berufsschule und erhält facheinschlägigen sowie allgemeinbildenden Unterricht. 

Die oben genannten Merkmale werden in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag geregelt. Ein Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag muss nicht unbedingt schriftlich aufgesetzt werden. Auch mündliche oder sogenannte schlüssige Vereinbarungen sind möglich. Grundsätzlich wird aber ein schriftlicher Arbeitsvertrag empfohlen, da dieser die Rechte und Pflichten beider Parteien klarstellt. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart wurde, muss verpflichtend ein Dienstzettel ausgehändigt werden. Zusätzlich können Betriebsvereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber getroffen werden, die ergänzend zu den individuellen Arbeitsverträgen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültige Regelungen (zum Beispiel zur Arbeitszeit) enthalten. Wichtig ist auch die Berücksichtigung des Kollektivvertrags, der zwischen der Gewerkschaft und der Arbeitgeberseite vereinbart wurde. So sind beispielsweise die Höhe des Lohns/Gehalts oder Sonderzahlungen nicht gesetzlich geregelt, sondern werden in Kollektivverträgen vereinbart. 

Tipp

  • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitsgeberin/Arbeitgeber ermöglicht eine genaue Dokumentation der Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, sollte auf den gesetzlich verpflichtenden Dienstzettel bestanden werden.

Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Ein freier Dienstvertrag begründet ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis. Es besteht jedoch keine persönliche Abhängigkeit. Das bedeutet, dass sich freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von anderen Personen vertreten lassen können und nicht an Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden sind. Sie sind auch nicht Teil der Organisation, die wesentlichen Betriebsmittel werden aber von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Das Risiko des Erfolgs trägt ebenfalls die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber. Bei Krankheit erhalten freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer keine Entgeltfortzahlung und sie haben auch keinen Urlaubsanspruch. Sozialversicherungsrechtlich sind sie aber grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. Die genauen Bestimmungen können hier nachgelesen werden. 

Beispiel

Luis ist EDV-Experte und verpflichtet sich dauerhaft für ein Unternehmen, die PCs und das Netzwerk zu warten. Vereinzelt kann er auch Wartungsarbeiten von zu Hause aus erledigen. Die Arbeiten muss er nicht zwingend selbst durchführen.  

Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer 

Bei einem Werkvertrag wird geregelt, dass eine Person ein bestimmtes Werk gegen Entgelt übernimmt. Die Werkvertragsnehmerin beziehungsweise der Werkvertragsnehmer ist selbstständig tätig und schuldet die vereinbarte Leistung, trägt also auch das Erfolgsrisiko. Dabei gilt keine persönliche Arbeitspflicht, das heißt die Arbeit kann auch an andere abgegeben werden. Zudem ist die Person nicht Teil des Unternehmens und muss die eigenen Betriebsmittel für die Erarbeitung der Leistung nutzen. Es bestehen keinerlei arbeitsrechtliche Ansprüche und auch um die Versicherung müssen sich Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer selbst kümmern. Genauere Informationen können auf Webseite der WKO nachgelesen werden. 

Beispiel

Hatice arbeitet als Softwareprogrammiererin. Sie erstellt für ein Unternehmen die Homepage und kann dies unabhängig von Arbeitszeiten und Weisungen erledigen. Sie schuldet dem Auftraggeber die fertige Homepage. Nur wenn diese wie vereinbart fertiggestellt wird, hat sie auch Anspruch auf das vereinbarte Honorar. 

Neue Selbstständige 

Neue Selbstständige arbeiten ebenfalls auf Basis von Werkverträgen. Sie erzielen steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, benötigen für diese Tätigkeit allerdings keine Gewerbeberechtigung, sind also keine Gewerbetreibenden. Genauere Informationen können auf Webseite der WKO nachgelesen werden. 

Beispiel

Neue Selbstständige sind beispielsweise Vortragende, Hebammen, Künstlerinnen und Künstler, Sachverständige, Schriftstellerinnen und Schriftsteller oder Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, die auf Werkvertragsbasis ihre Leistungen erbringen. Sie schulden dabei nicht nur das Bemühen, sondern müssen tatsächlich die vereinbarte Leistung erbringen, zum Beispiel den Vortrag abhalten oder das Gutachten schreiben.

Arten der Beschäftigung in Österreich
Klassisches Arbeitsverhältnis Freies Dienstverhältnis Werkvertrag Neue Selbstständigkeit
Leistung Arbeitnehmer:innen schulden nur das Bemühen freie Dienstnehmer:innnen schulden nur das Bemühen Werkvertragnehme:innen schulden den Erfolg (Werk) Neue Selbstständige schulden den Erfolg (Werk)
Dauer befristet (langfristig) oder unbefristet befristet (langfristig) oder unbefristet bis zur Fertigstellung des Werks bis zur Fertigstellung des Werks
Weisungen Arbeitnehmer:innen sind weisungsgebunden, Arbeitszeit und -ort sind vorgegeben freie Dienstnehmer:innen sind nicht weisungsgebunden, Arbeitszeit und -ort sind vorgegeben Werkvertragnehmer:innen sind nicht weisungsgebunden, Arbeitszeit und -ort sind nicht vorgegeben Neue Selbstständige sind nicht weisungsgebunden, Arbeitszeit und -ort sind nicht vorgegeben
Eingliederung im Unternehmen Arbeitnehmer:innen sind Teil der Organisation Freie Dienstnehmer:innen sind nicht Teil der Organisation Werkvertragnehmer:innen sind nicht Teil der Organisation Neue Selbstständige sind nicht Teil der Organisation
arbeitsrechtliche Regulierungen Arbeitsrecht (bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit ...) gilt, Kollektivvertrag vorhanden Arbeitsrecht (bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit ...) gilt nicht, kein Kollektivvertrag vorhanden Arbeitsrecht (bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit ...) gilt nicht, kein Kollektivvertrag vorhanden Arbeitsrecht (bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit ...) gilt nicht, kein Kollektivvertrag vorhanden
Steuern und Abgaben Sozialversicherung und Lohnsteuer werden von der Arbeitgeber:in abgeführt Sozialversicherung und Einkommensteuer sind selbst abzuführen Sozialversicherung und Einkommensteuer sind selbst abzuführen Sozialversicherung und Einkommensteuer sind selbst abzuführen

Werkstudentinnen und Werkstudenten 

Werkstudentinnen und Werkstudenten sind Studierende, die parallel zu ihrem Studium etwa zehn bis 20 Stunden pro Woche in einem Unternehmen arbeiten. Die Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass in der Regel eine Tätigkeit mit direktem Bezug zur Studienrichtung ausgeübt wird. Beschäftigt werden die Studierenden als Angestellte und erhalten einen Arbeitsvertrag beziehungsweise Dienstvertrag. 

Beispiel

Alper studiert Bildungswissenschaften und arbeitet nebenbei in einem Jugendverein als Werkstudent. Er betreut die Kinder und unterstützt sie beim Lernen.

Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können in den Ferienzeiten Berufspraxis sammeln und so Geld verdienen. Als Voraussetzung gilt, dass die Jugendlichen bereits das 15. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Schulpflicht (Abschluss der 9. Schulstufe) erfüllt haben. Unter bestimmten Bedingungen dürfen allerdings auch Jugendliche unter 15 Jahren ein Ferialpraktikum absolvieren, beispielsweise wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Genauere Informationen dazu können hier nachgelesen werden: 

Beispiel

Letizia ist 16 Jahre alt. Sie besucht die Handelsakademie und arbeitet den gesamten Juli in der Buchhaltungsabteilung eines großen Unternehmens mit.

Die oben genannten Merkmale werden in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag geregelt. Ein Arbeitsvertrag beziehungsweise Dienstvertrag muss nicht unbedingt schriftlich aufgesetzt werden. Auch mündliche oder sogenannte schlüssige Vereinbarungen sind möglich. Grundsätzlich wird aber ein schriftlicher Arbeitsvertrag empfohlen, da dieser die Rechte und Pflichten beider Parteien klarstellt. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart wurde, muss verpflichtend ein Dienstzettel ausgehändigt werden. Die Betriebsvereinbarung wird zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber/der Arbeitnehmerin geregelt und kann ebenfalls Regelungen (Arbeitszeit, …) enthalten. Wichtig ist auch die Berücksichtigung des Kollektivvertrags, der zwischen der Gewerkschaft und der Arbeitsgeberseite vereinbart wurde. Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen oder Lohnerhöhungen sind nicht gesetzlich geregelt, sondern in diesem vereinbart. 

Arbeitszeit und Einkommenshöhe 

Vollzeit vs. Teilzeit 

Vor allem die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hat einen Einfluss auf die Höhe des Einkommens. In Österreich regelt das Arbeitsrecht die Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit. 

  • Vollzeitbeschäftigung wird in der Regel durch eine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden definiert, wenngleich auch andere Vereinbarungen möglich sind. Beispielsweise ist in manchen Betrieben oder auch in ganzen Branchen per Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden geregelt. Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf volle Sozialleistungen, einschließlich Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pensionsversicherung. Zusätzlich steht ihnen ein bezahlter Urlaubsanspruch zu, der gesetzlich festgelegt ist.
  • Teilzeitarbeit zeichnet sich hingegen durch eine reduzierte Arbeitszeit aus, die unter der gesetzlichen beziehungsweise betrieblichen Normalarbeitszeit liegt. Das Gehalt wird natürlich entsprechend angepasst. Teilzeitbeschäftigte haben zwar ebenfalls Anspruch auf Sozialleistungen, aber auch diese können proportional zur Arbeitszeit reduziert sein. 

Beispiel

Anna vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden zu reduzieren. Sie arbeitet daher nur noch 3 Tage in der Woche. Dementsprechend reduziert sich Annas Gehalt. Sie hat zwar immer noch Anspruch auf 5 Wochen Urlaub, da sie allerdings nur 3 Tage pro Woche arbeitet, entspricht das nur 15 Urlaubstagen pro Jahr. Auch das Krankengeld wird von der neuen Grundlage (dem Teilzeit-Bruttogehalt) errechnet. Für Anna wird zudem weniger in die Pensionskasse eingezahlt. 

Überstunden und Mehrarbeit 

Um das Einkommen zu erhöhen, können Überstunden oder Mehrarbeit geleistet werden. Beachte allerdings, dass in Österreich Überstunden und Mehrarbeit nicht zwingend ausbezahlt werden müssen. Diese können auch in Form von Zeitausgleich ausgeglichen werden. 

  • Überstunden liegen grundsätzlich vor, wenn die tägliche (acht Stunden) oder wöchentliche (40 Stunden) gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Die Grenzen können aber auch anders festgelegt werden, zum Beispiel bei Gleitzeit. Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit einem Zuschlag von 50 Prozent vergütet. Falls die Überstunden in der Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen geleistet werden, ist in der Regel ein Zuschlag von 100 Prozent vorgesehen. 
  • Leistet eine Teilzeitbeschäftigte/ein Teilzeitbeschäftigter mehr Stunden als vertraglich vereinbart, spricht man von Mehrarbeit. Erst wenn über das gesetzliche Normalarbeitszeitausmaß hinaus gearbeitet wird, fallen Überstunden an. Mehrarbeit wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet. 

Gleitzeit

Die Gleitzeit ist eine flexible Arbeitszeitregelung, die es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens (Gleitzeitrahmen) selbst zu bestimmen. Im Gegensatz zu festen Arbeitszeiten bietet die Gleitzeit eine gewisse Autonomie, wann mit der Arbeit begonnen und wann sie beendet wird. Dies ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, da individuelle Lebensumstände und Präferenzen besser berücksichtigt werden können. 

Die Normalarbeitszeit kann somit innerhalb des Tages beziehungsweise der Woche oder auch über eine längere Gleitzeitperiode flexibel verteilt werden. Je nach Gleitzeitvereinbarung darf dabei die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 oder 12 Stunden und die wöchentliche bis zu 50 oder 60 Stunden betragen. Somit besteht die Möglichkeit, Zeitguthaben oder auch ein Zeitminus aufzubauen. Überstunden fallen in diesem Fall erst an, wenn die tägliche oder wöchentliche Höchstgrenze überschritten wird, Arbeitsleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht wird oder das Zeitguthaben aus einer Periode nicht in die folgende übertragen werden kann. 

Beispiel

Romeo arbeitet als Controller. Sein Gleitzeitrahmen ist von 7:00 Uhr (frühester Beginn) bis 20:00 Uhr (spätestes Ende). Grundsätzlich muss er 40 Stunden (Normalarbeitszeit) pro Woche arbeiten. Gemäß seiner Gleitzeitvereinbarung darf er maximal 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche arbeiten. Innerhalb seines Gleitzeitrahmens kann Romeo arbeiten, wann er möchte. Arbeitet Romeo in einer Woche insgesamt 45 Stunden, dann hat er 5 Stunden Gleitzeitguthaben. Er könnte zum Beispiel in der darauffolgenden Woche nur 35 Stunden arbeiten. Arbeitet er allerdings an einem Tag mehr als 10 Stunden oder in einer Woche mehr als 50 Stunden, sind dies Überstunden. 

In Betrieben mit einem Betriebsrat ist Gleitzeit durch eine Betriebsvereinbarung festgehalten. Ansonsten muss mit dem Unternehmen individuell eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung getroffen werden.

Tipp

  • Die genauen Regelungen zu deiner Arbeitszeit (Überstunden, Mehrarbeit oder Gleitzeit) kannst du in deinem Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag nachlesen.

Abzüge vom Einkommen

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beinhaltet folgende Leistungen:

  • Krankenversicherung
  • Pensionsversicherung 
  • Unfallversicherung 

Im weiteren Sinne gehört auch die Arbeitslosenversicherung dazu. Diese wird aber vom Arbeitsmarktservice (AMS) koordiniert und nicht von den Sozialversicherungsträgern.

Die Höhe des Sozialversicherungsbeitrags wird nach dem Einkommen berechnet. Monatlich wird ungefähr ein Fünftel des Bruttoeinkommens abgezogen und für die Sozialversicherung genutzt. Das reduziert zwar das Einkommen, ermöglicht aber im Bedarfsfall eine kostenlose Inanspruchnahme der obigen Leistungen, beispielsweise Arztbesuche, manche Medikamente oder Krankenhausaufenthalte. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern wird der Sozialversicherungsbeitrag direkt vom Lohn beziehungsweise Gehalt einbehalten, Selbstständige müssen diesen selbst an die Sozialversicherung abführen. 

Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer 

Die Einnahmen aus der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer tragen wesentlich zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bei. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer, die vom Bruttoeinkommen berechnet und direkt von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Selbständige zahlen Einkommensteuer, deren Basis die verpflichtende jährliche Einkommensteuererklärung ist. Die Höhe der Einkommensteuer wird vom Finanzamt berechnet und mittels des Einkommensteuerbescheides festgesetzt. Viermal jährlich sind Vorauszahlungen auf die für das laufende Jahr zu erwartende Einkommensteuerschuld zu leisten. Die Höhe der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer richtet sich nach dem individuellen Einkommen und wird in verschiedenen Steuerstufen festgelegt. 

Aufgrund der gesetzlichen Abzüge vom Einkommen sollte bei der Haushaltsplanung oder bei anderen finanziellen Entscheidungen immer das Nettogehalt oder der Nettolohn (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer) herangezogen werden. Für die Berechnung des Nettoeinkommens von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann der Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer genutzt werden. 

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird das Nettogehalt oder der Nettolohn wie folgt ermittelt und im Lohn- oder Gehaltsnachweis abgebildet: 

Monatsabrechnung
Bezüge Monat Anzahl Wert Betrag
Grundvergütung Nov. 2.870,40
Summe Bruttobezüge 2.870,40
Abzüge Monat Tage Bem.Gdlg. Betrag
KV-SV lfd. 2.870,40 202,35
PV lfd. 2.870,40 294,21
KU/WF lfd. 2.870,40 28,70
Steuer gemäß Tarif 2.375,14 274,58
Summe Abzüge 799,84
Netto 2.070,56

Die Summe der Bruttobezüge stellt grundsätzlich den Bruttolohn oder das Bruttogehalt dar. Sie kann allerdings zum Beispiel durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen) sowie durch zusätzliches Entgelt für geleistete Überstunden oder Mehrarbeit erhöht werden. Die Summe der Bruttobezüge dient als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Es werden sowohl Kranken- und sonstige Sozialversicherungsbeiträge (KV/SV) als auch Pensionsversicherungsbeiträge (PV) berücksichtigt, womit die gesetzliche Sozialversicherung abgedeckt wird. Zudem können andere Beiträge vom Einkommen abgezogen werden wie die Arbeiterkammerumlage (KU) oder die Wohnbauförderung (WF). Von den Bruttobezügen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge wird dann die Lohnsteuer ermittelt und ebenfalls vom Einkommen abgezogen. Hierbei können allerdings beispielsweise die Pendlerpauschale und der Pendlereuro oder der Familienbonus Plus berücksichtigt werden, um die Steuerlast zu verringern. Genauere Informationen zur monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung finden sich auf der Homepage der Arbeiterkammer.

Sozialleistungen bei Einkommensausfällen oder geringem Einkommen

Es gibt einige Gründe, die zu vorübergehenden Einkommensverlusten führen können. Beispielsweise kann es natürlich passieren, dass aufgrund von Arbeitslosigkeit für eine bestimmte Zeit kein Einkommen erzielt wird. Auch eine Schwangerschaft oder ein Studium können zu einer vorübergehenden Reduktion des Einkommens führen. Vor allem Alleinerziehende, Niedrigverdienende oder Mindestpensionsbezieherinnen und Mindestpensionsbezieher haben längerfristig ein geringes Einkommen. In Österreich existiert daher eine Reihe von Sozialleistungen, um dies teilweise auszugleichen:

Elternkarenz, Mutterschutz und Kinderbetreuungsgeld 

Der Mutterschutz ist eine Freistellung von der Arbeit, die jeweils 8 Wochen vor und nach der Geburt eines Kindes gilt. Die Elternkarenz ist eine darüber hinaus gehende Freistellung von der Arbeit. Sie beginnt in der Regel acht Wochen nach der Geburt und erstreckt sich maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Die genaue Dauer ist mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch, welcher nicht durch andere (betriebliche) Vereinbarungen geändert werden kann. Zudem besteht während der Karenz ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Karenzzeit kann maximal zweimal zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wobei die Karenz eines Elternteils mindestens zwei Monate dauern muss.  Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern.

Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes dauern. Mehr Informationen können unter nachgelesen werden. Mehr Informationen können hier nachgelesen werden. 

Durch das Kinderbetreuungsgeld soll jener Elternteil unterstützt werden, der zu dieser Zeit die Betreuung des Kindes übernimmt und folglich nicht oder nur geringfügig berufstätig ist. Wichtig ist allerdings zu beachten, dass die Dauer der Elternkarenz nicht unbedingt mit der Dauer des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld übereinstimmen muss. Dieser hängt nämlich vom gewählten Modell ab. Das Kinderbetreuungsgeld kann pauschal oder einkommensabhängig berechnet werden: 

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird unabhängig vom Einkommen gewährt und wird auch bezahlt, wenn vor der Geburt des Kindes kein Einkommen vorhanden war. Die Höhe variiert ausschließlich in Abhängigkeit von der gewählten Bezugsdauer. 

Einkommensabhängige Kindergeld

Die Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach dem vor der Geburt erzielten Einkommen des Elternteiles, der gerade die Karenz in Anspruch nimmt. Das Kinderbetreuungsgeld entspricht 80 % der letzten Einkünfte, wobei allerdings für den Tagsatz (Kinderbetreuungsgeld pro Tag) eine Obergrenze festgelegt wurde. In diesem Karenz-Modell ist die Dauer der Freistellung bereits vorgegeben und nicht nach Belieben wählbar. Ist nur ein Elternteil in Karenz, besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes (365. Tag ab der Geburt). Wenn sich beide Elternteile die Karenz aufteilen, besteht der Anspruch bis zum 426. Tag nach der Geburt des Kindes („12+2 Modell“). 

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes kann auf Webseite des Bundeskanzleramts berechnet werden. Genauere Informationen zur Elternkarenz und den Karenzmodellen finden sich auf der Homepage des Arbeitsmarktservice. 

Beihilfen

In Österreich gibt es verschiedene Beihilfen, die eine bedeutende Rolle für die finanzielle Unterstützung der Bevölkerung spielen. Einige der wesentlichsten Beihilfen sind folgende: 

Familienbeihilfe

Dies ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern, die unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt wird.

Wohnbeihilfe

Die Beihilfe bietet finanzielle Unterstützung für Miet- oder Wohnkosten, insbesondere für Haushalte mit niedrigem Einkommen.

Studienbeihilfe und Stipendien

Es gibt verschiedene Förderprogramme im Bildungsbereich, die darauf abzielen, den Zugang zu Bildung zu erleichtern. Dazu gehören Stipendien sowie die Studienbeihilfe. 

Ausgleichszahlung

Liegt das Einkommen durch die Bruttopension unter dem gesetzlichen Mindestbetrag, erhält die Pensionistin oder der Pensionist eine Ausgleichszahlung, um das Gesamteinkommen aufzustocken. Der gesetzliche Mindestbetrag kann der folgenden Webseite des BMF entnommen werden.

Pflegegeld

Pflegebedürftige Personen erhalten Pflegegeld als finanzielle Unterstützung, um die Kosten für notwendige Pflegeleistungen zu decken.

Mindestsicherung

Dies ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder anderen Umständen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.

Genaueres und weitere Beihilfen finden sich auf Webseite der AK sowie auf Webseite des BMF. 

Arbeitslosengeld 

Arbeitslosengeld sichert Personen, die gerade auf Arbeitssuche sind, ein Einkommen. Personen, die, arbeitsfähig, arbeitswillig, aber derzeit arbeitslos sind, haben unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld: Die Arbeitslosigkeit muss beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden. Es muss die Bereitschaft bestehen, zumindest 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Bei Pflege- oder Betreuungspflichten reduziert sich das Mindestausmaß auf 16 Stunden pro Woche. Zudem muss vorab eine gewisse Zeit lang einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen worden sein und die Person muss als auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar gelten. Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt grundsätzlich 20 Wochen. Danach kann Notstandshilfe beantragt werden.

Das Arbeitslosengeld setzt sich aus einem Grundbetrag sowie einem eventuellen Ergänzungsbetrag und Familienzuschlägen zusammen. Die individuelle Höhe kann auf Webseite des AMS ermittelt werden. Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden sich hier

Pension

In Österreich gibt es für die Altersvorsorge das 3-Säulen Modell. Zum einen gibt es die staatliche Alterspension, um die Lebenshaltungskosten im Ruhestand zu decken. Zusätzlich ist es möglich, dass der Betrieb eine eigene Betriebspension (2. Säule) bietet oder Privatpersonen eigenständig vorsorgen (3. Säule). Die Höhe der Pension kann mit dem Pensionsrechner der AK ermittelt werden. 

Nochmals in Kürze

Wie kann Einkommen erzielt werden?

Einkommen kann man durch ein Beschäftigungsverhältnis erzielen, zum Beispiel als Angestellte oder Angestellter in einem Unternehmen. Zusätzlich können unterschiedliche Sozialleistungen (Beihilfen) in Anspruch genommen werden, um ein geringes Einkommen auszugleichen. 

Welche Beschäftigungsverhältnisse sind in Österreich möglich?

In Österreich kann ein klassisches Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis eingegangen oder ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Zudem können Personen als (neue) Selbstständige arbeiten. Außerdem sind geringfügige Anstellungen, Ferialpraktika und ein Lehrvertrag möglich. 

Wie beeinflusst die Arbeitszeit die Einkommenshöhe?

Ob eine Person Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, hat einen Einfluss auf die Höhe des Einkommens. Das Arbeitsentgelt orientiert sich an einer Vollzeitbeschäftigung, wer weniger Stunden arbeitet, bekommt entsprechend weniger. Durch Überstunden oder Mehrarbeit kann das Einkommen erhöht werden.

Welche Sozialleistungen können bei einem Einkommensausfall oder sehr niedrigem Einkommen genutzt werden?

In Österreich können bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen verschiedene Beihilfen bezogen werden, zum Beispiel Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ausgleichszahlung, Pflegegeld oder Mindestsicherung. Zudem kann bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und im Ruhestand Pension bezogen werden. 
 

Welche Abzüge sind vom Bruttoeinkommen zu berücksichtigen?

Vom Bruttoeinkommen werden die Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie die Lohnsteuer abgezogen.