Finanzberatung und Konsument:innenschutz

Zwei lächelnde Steinfiguren schütteln sich die Hände

Verbraucher:innenschutz, oder auch Konsument:innenschutz, ist in vielen Bereichen unseres Lebens, wie beispielsweise im Konsum- und im Finanzbereich, von großer Bedeutung. 

Verschiedene gesetzliche Regelungen und das Engagement von Organisationen für Konsument:innenschutz sollen Konsument:innen unter anderem vor unfairen Praktiken, Betrug und unsicheren Produkten schützen. Unternehmen haben oft mehr Informationen als Konsument:innen, daher ist es wichtig, ein Gleichgewicht zu schaffen, Transparenz zu fördern und die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken.

Im Finanzbereich ist der Schutz der Konsument:innen besonders wichtig. Finanzdienstleistungen sind oft komplex. Falsche Entscheidungen können erhebliche negative Auswirkungen haben. Der Konsument:innenschutz im Finanzwesen bezieht sich daher vor allem auf faire Kreditpraktiken, transparente Vertragsbedingungen und umfassende Informationen.

Einen Kauf rückgängig machen (vom Kaufvertrag zurücktreten)

Grundsätzlich gilt: Verträge sind rechtlich bindend und von den Vertragsparteien zu erfüllen. Die Vertragsparteien müssen sie einhalten. Ein Vertrag kann grundsätzlich nicht einfach aufgehoben werden, wenn man nachträglich feststellt, dass man etwas doch nicht haben möchte. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten auf die Erfüllung des Vertrags vertrauen können. Das gilt sowohl für Unternehmen als auch für Konsument:innen.

Beispiel

Hanna kauft ein Buch, das sie schon lange lesen wollte. Zwei Tage später bekommt sie von ihrer Freundin zum Geburtstag das gleiche Buch geschenkt. Hanna möchte ihren Kauf daher rückgängig machen und bringt das Buch unter Vorlage der Rechnung in die Buchhandlung zurück. Der Verkäufer möchte Hanna aber ihr Geld nicht zurückzahlen. Nach einem kurzen Gespräch einigen sich die beiden darauf, dass Hanna das Buch zurückgeben kann und den Kaufpreis als Gutschein erstattet erhält. 

Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Der Umtausch von Waren ist Vereinbarungssache. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Hat man Waren in einem Geschäftslokal gekauft, muss das Unternehmen diese nicht zurücknehmen. Der Umtausch oder die Rückgabe kann dann von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden. Beispielsweise kann das Unternehmen fordern, dass die Ware noch originalverpackt ist, oder es entscheidet sich dazu, den Warenwert in einen Gutschein umzuwandeln. Es besteht kein Recht auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Tipp

  • Ist man sich beim Kauf in einem Geschäft vor Ort unsicher, kann man vor dem Kauf den Umtausch beziehungsweise die Rückgabe der Ware mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer vereinbaren. Im besten Fall wird die Vereinbarung schriftlich festgehalten und auf dem Kassenbon vermerkt (zum Beispiel mit „Umtausch innerhalb von … Tagen möglich“).

Anders ist es bei den meisten Einkäufen, die online getätigt werden (Fernabsatzgeschäfte). Weil es bei Vertragsabschluss keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Unternehmen und der Konsumentin oder dem Konsumenten gibt, gelten hier besondere Regelungen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen nicht extra vereinbart werden. Bei Geschäften zwischen Unternehmen und Konsument:innen, die über ein Fernkommunikationsmittel (beispielsweise Internet) abgeschlossen werden, gibt es ein 14-tägiges Rückgaberecht. Von dieser Möglichkeit gibt es allerdings einige Ausnahmen, zum Beispiel für Lebensmittelbestellungen, aber auch für Finanzprodukte wie etwa handelbare Wertpapiere, Derivate und Fremdwährungen (gemäß Fernfinanzgesetz). Mehr Informationen zu den Rechten bei einem Fernabsatzgeschäft und den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht finden sich auf der Webseite des BMSGPK. Auch auf der Webseite der WKO und der Webseite der Arbeiterkammer finden sich weiterführende Informationen.

Gewährleistung und Garantie

Die beiden Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft synonym verwendet. Sie behandeln aber jeweils unterschiedliche Rechte: während das Gewährleistungsrecht gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung.

Beispiel

Philipp kauft sich eine neue Spielkonsole. Schon nach wenigen Wochen lässt sie sich nicht mehr mit dem Fernseher verbinden. Er recherchiert im Internet und findet heraus, dass es ein Problem mit dem verbauten Anschluss gibt. Philipp packt die Spielkonsole und die zugehörige Rechnung in einen Stoffbeutel und bringt sie zurück in das Geschäft, in dem er sie gekauft hat. Die Verkäuferin weist Philipp darauf hin, dass er die Spielkonsole beim Kauf registrieren hätte müssen, weil die Garantie sonst nicht gilt. Außerdem besteht sie darauf, dass sie Waren nur in der Originalverpackung zurücknehmen darf.

Die Grafik „Gewährleistung und Garantie“ zeigt folgende Darstellung: In der Mitte steht „Garantie“ mit folgendem Text darunter: „Freiwillig, daher entscheidet der Hersteller wie lange er sie gewährt“. Von dort führt ein Pfeil nach links wo ein blauer Kreis dargestellt ist, indem eine Fabrik abgebildet ist, darunter steht „Hersteller:in“. Von „Garantie“ führt eine Linie nach rechts zu einem roten Kreis, in dem eine Person und eine Bankkarte dargestellt ist. Darunter steht „Käufer:in“. Von diesem Kreis führt eine Linie nach unten zu „Gewährleistung“. Darunter steht „gesetzlich verpflichtend“. Von dort führt ein Pfeil zu einem violetten Kreis indem ein Geschäft abgebildet ist. Darunter steht „Verkäufer:in“.  Weiter unten ist folgende Zeitleiste dargestellt: Gewährleistungsfristen ab Übergabe: 6 Monate Beweislastumkehr, danach ein Auto mit einem Jahr und dem Zusatz „Mindestfrist für bewegliche, gebrauchte Sachen“, dann ein Smartphone mit zwei Jahren und dem Zusatz „Für bewegliche Sachen“, dann ein Haus mit drei Jahren und der Zusatz „Für unbewegliche Sachen“. Danach ist eine Einkaufstasche in einem Computerbildschirm abgebildet „Gesamte Dauer der Bereitstellungspflicht“ und der Zusatz „Für unbewegliche Sachen“.

Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss dafür einstehen, dass ein mangelfreies Produkt verkauft oder eine Dienstleistung ohne Mängel durchgeführt wird. Bei Geschäften zwischen Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten dürfen die Gewährleistungsansprüche weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Tritt ein Mangel auf, das heißt bemerkt man als Käuferin oder Käufer einen Fehler, den man nicht selbst verursacht hat, muss die Verkäuferin oder der Verkäufer dafür sorgen, dass der Fehler behoben wird. In einem ersten Schritt hat die Käuferin oder der Käufer ein Wahlrecht zwischen Verbesserung, also Reparatur, oder Austausch. Unternehmen sollen damit eine „zweite Chance“ erhalten, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen. Achtung: Wäre der Aufwand unverhältnismäßig groß für das Unternehmen, gibt es kein Wahlrecht. Erst in einem zweiten Schritt kann die Käuferin oder der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen. 

Bis ein Jahr nach dem Kauf muss das Unternehmen beweisen, dass der Fehler nicht schon bei der Übergabe vorhanden war. Danach muss die Käuferin oder der Käufer diesen Beweis erbringen. Bei Neuware muss die Mangelfreiheit zwei Jahre lang gewährleistet werden. Bei gebrauchten Waren kann dieser Zeitraum auf ein Jahr verkürzt werden. Bei unbeweglichen Dingen wie Grundstücken, Häusern und Wohnungen, aber auch zum Beispiel eingebauten Zentralheizungen beträgt die Frist sogar drei Jahre. 

Tipp

  • Nach Austausch oder Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist nochmals neu zu laufen. Bei Austausch gilt die neue Gewährleistungsfrist für die ausgetauschte Sache. Bei Reparatur gilt die neue Gewährleistungsfrist auf alle ausgetauschten beziehungsweise reparierten Teile.

Weitere Informationen zum Gewährleistungsrecht finden sich auf der Webseite oesterreich.gv.at und auf der Webseite der AK Oberösterreich.

Tipp

  • Die Rechnung sollte zu Beweiszwecken immer aufbewahrt werden. So kann bewiesen werden, dass die Ware tatsächlich beim entsprechenden Unternehmen gekauft wurde. Außerdem beginnt die Frist in den meisten Fällen mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Wird die Ware später abgeholt (beispielsweise bei Möbeln, die bestellt werden müssen), sollte der Lieferschein aufbewahrt werden.

Die Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Hersteller oder der Herstellerin und der Käuferin oder dem Käufer. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Sie geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und bietet Käuferinnen und Käufern zusätzliche Rechte. In welcher Form die Garantie umgesetzt wird, hängt von der Vereinbarung mit dem Hersteller oder der Herstellerin ab. Die Bedingungen (beispielsweise Dauer der Garantie oder notwendige Registrierung des Geräts) können von Unternehmen festgelegt werden. Die Garantie dient dazu, potenzielle Käuferinnen und Käufer von der Qualität der Ware zu überzeugen.

Beispiel

Auch wenn Philipp keine Garantie auf die Spielkonsole hat, kann er die gesetzliche Gewährleistung geltend machen. Der Mangel ist innerhalb weniger Wochen nach der Übergabe der Spielkonsole aufgetreten, also muss Philipp nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden, aber noch nicht bemerkbar war. In einem ersten Schritt wird vermutlich eine Reparatur des verbauten Anschlusses versucht. Erst wenn das Problem nach kurzer Zeit wieder auftritt, kann Philipp in einem zweiten Schritt vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass er die Spielkonsole zurückgibt und den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommt. 

Gewährleistung gilt unabhängig davon, ob ein Vertrag online oder unter Anwesenheit beider Vertragspartner:innen abgeschlossen wurde. Sie stellt sicher, dass die Vereinbarung so erfüllt wird, wie sie ursprünglich getroffen wurde. Beim Online-Kauf kann die Verkäuferin oder der Verkäufer verlangen, dass die Ware auf Kosten des Unternehmens zurückgesendet wird, damit sie ausgetauscht oder repariert werden kann. 

Auch für Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Leistungen gilt das Gewährleistungsrecht. Das Unternehmen muss digitale Elemente und digitale Leistungen aktualisieren, um die Vertragserfüllung sicherzustellen. Bei fortlaufenden Verträgen gilt dies für die gesamte Laufzeit. Bei Waren mit digitalen Elementen beträgt die Mindestaktualisierungszeit 2 Jahre.

Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz schützt Konsument:innen unter anderem vor irreführenden Lockangeboten bei Krediten und entgeltlichen Ratengeschäften. Ausgenommen sind Kredite mit einem Gesamtbetrag von bis zu 200 Euro beziehungsweise mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten. Konsument:innen haben spezielle Rechte, beispielsweise das Recht auf jederzeitige vorzeitige Rückzahlung des Kredits und auf eine Begrenzung der Entschädigungszahlung bei vorzeitiger Rückzahlung. Die Entschädigungszahlung wird oftmals verrechnet, weil beim Kreditgeber oder bei der Kreditgeberin der Zinsertrag der restlichen Kreditlaufzeit ausfällt. Darüber hinaus gibt es umfassende Informationspflichten seitens des Kreditgebers oder der Kreditgeberin. Dazu zählt auch die verpflichtende Überprüfung der Bonität, das heißt der Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten, die zu einer Ablehnung des Kredits oder der Ratenvereinbarung führen kann. Außerdem muss der Effektivzinssatz  pro Jahr für Vergleichszwecke angegeben werden. Wird der Effektivzinssatz unvollständig oder gar nicht angegeben, bedeutet das im Fall einer Rückabwicklung, dass der Kreditgeber oder die Kreditgeberin nur den Kreditbetrag ohne Zinsen und sonstige Kosten zurückerhält. 

Eine wichtige Bestimmung des Verbraucherkreditgesetzes ist das Rücktrittsrecht, das es Konsument:innen ermöglicht, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch können einerseits der Kauf der Ware und andererseits die damit verbundene Finanzierung rückgängig gemacht werden. 

Diese und weitere Schutzmaßnahmen sollen verhindern, dass vermeintlich günstige Angebote langfristig teure Konsequenzen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Die Ausübung des Rücktrittsrechts kann jedoch bereits dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Kreditvertrages eingehend geprüft wird, ob der Abschluss notwendig und sinnvoll ist. Weiterführende Informationen zum Verbraucherkreditgesetz, den Informationspflichten des Kreditgebers und den Rechten von Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern finden sich auf der Webseite der WKO.

Fern-Finanzdienstleistungsgesetz

Oftmals nutzen Finanzdienstleister Webseiten oder Apps, um Geschäfte mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abzuschließen. Das Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) regelt den Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen, die über ein Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Internet angeboten werden. Nach dem FernFinG zählen alle Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditvergabe, Versicherung, Pensionsvorsorge, Geldanlagen oder Zahlungen zu den Finanzdienstleistungen. Auch die Vermittlung von Krediten und Versicherungen fällt damit unter den Begriff Finanzdienstleistung. Das FernFinG soll vor unüberlegten oder übereilten Vertragsabschlüssen schützen, die Transparenz erhöhen und für faire Vertragsbedingungen zwischen Finanzdienstleistern und Konsumentinnen und Konsumenten sorgen. Ähnlich wie im Verbraucherkreditgesetz gibt es auch hier eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Konsumentinnen und Konsumenten müssen für den Rücktritt keine Gründe angeben. 

Achtung: Es gibt auch hier Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für Finanzdienstleistungsverträge über Produkte, die starken Schwankungen unterliegen. Der Kauf von handelbaren Wertpapieren oder Derivaten über einen Online-Broker ist damit beispielsweise vom Rücktrittsrecht ausgenommen. Auch Reiseversicherungen und Versicherungen mit einer Laufzeit von unter einem Monat sind vom Rücktrittsrecht nicht umfasst. Eine kurze Zusammenfassung des Fern-Finanzdienstleistungsgesetzes findet sich auf der Webseite des VKI. Ausführliche Informationen werden auf der Webseite der WKO zur Verfügung gestellt.

Ein Kostenvoranschlag ist eine detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten einer Arbeit, einschließlich der Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten. Der endgültige Kostenvoranschlag muss den Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Gebühren oder Zuschläge enthalten. Dieser Preis ist verbindlich, sofern nichts anderes angegeben ist. 

Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen kann der Endpreis um bis zu 10–15 Prozent teurer werden. Wenn der unverbindliche Kostenvoranschlag um mehr als 15 Prozent überschritten wird, muss das Unternehmen die Konsumentin oder den Konsumenten sofort informieren. Wenn das Unternehmen das nicht tut, kann es die Mehrkosten nicht verlangen. Für Konsumentinnen und Konsumenten gibt es nach der Mitteilung erheblicher Mehrkosten zwei Möglichkeiten: Sie können dem höheren Preis zustimmen und mehr bezahlen oder sie treten vom Vertrag zurück, müssen aber jedenfalls die bereits geleisteten Arbeiten bezahlen.

Auf jeden Fall sollte jeder Kostenvoranschlag auf Vollständigkeit überprüft werden, damit es bei der Abrechnung nicht zu einer unerwartet hohen Summe kommt. Weitere Informationen zu Kostenvoranschlägen finden sich auf der Webseite der Arbeiterkammer und auch auf der Webseite Konsumentenfragen.at des BMSGPK.

Organisationen für Konsument:innenschutz

Auch wenn man viele Informationen im Internet recherchieren kann, ist es manchmal sinnvoll, sich von gut ausgebildeten Personen zu seiner individuellen Situation beraten zu lassen. In Österreich und der EU gibt es eine Vielzahl an Verbraucherschutzorganisationen und Beratungsstellen für Verbraucherinnen und Verbraucher. 

Informationen zu Konsument:innenschutzeinrichtungen in Österreich, weiterführende Links und Kontaktmöglichkeiten finden sich auf der Webseite des BMSGPK. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bietet Beratung und umfassende Informationen in Konsument:innenschutzfragen. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des VKI.

Nochmals in Kürze

Wie wirken sich die allgemeinen Regeln für Verträge auf die Möglichkeit zum Umtausch oder zur Rückgabe von Waren aus?

Verträge sind grundsätzlich bindend, so dass Waren in der Regel nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden können. Unternehmen können jedoch freiwillig Umtausch- und Rückgaberechte anbieten. Bei Käufen im Internet oder über andere Fernabsatzmittel besteht ein gesetzliches Rückgaberecht. 

Welche Regeln zum Rücktrittsrecht gelten beim Fernabsatzgeschäft?

Wird ein Vertrag mit Hilfe von Fernabsatzmitteln wie Internet oder Telefon abgeschlossen, gibt es eine gesetzliche Rücktrittsfrist. Käuferinnen und Käufer können innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Achtung: Es gibt aber auch Ausnahmen, wie beispielsweise für Lebensmittel, Maßanfertigungen oder Wertpapiere. 

Worin unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie?

Während die Gewährleistung gesetzlich verpflichtend ist und für Verbraucherinnen und Verbraucher weder verkürzt noch ausgeschlossen werden kann, ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers.

Wie schützt das Verbraucherkreditgesetz Konsumentinnen und Konsumenten?

Das Verbraucherkreditgesetz schützt Konsument:innen vor irreführenden Kredit- und Ratenzahlungsangeboten. Es gewährt besondere Rechte. Kreditgeber:innen müssen die Bonität prüfen und sind verpflichtet, den Effektivzinssatz anzugeben, damit Kreditnehmer:innen eine informierte Entscheidung treffen können. Ein 14-tägiges Rücktrittsrecht soll vor den Folgen übereilter Entscheidungen bewahren. 

Wie schützt das Fern-Finanzdienstleistungsgesetz Konsumentinnen und Konsumenten?

Das Fern-Finanzdienstleistungsgesetz regelt den Konsument:innenschutz bei Finanzdienstleistungen, die über Fernkommunikationsmittel wie das Internet angeboten werden. Es umfasst Bankdienstleistungen, Kredite, Versicherungen und andere Finanzprodukte. Ziel des Gesetzes ist es, Konsument:innen durch Transparenz und faire Vertragsbedingungen zu schützen. Konsument:innen können binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Achtung: Es gibt Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, die man beachten muss. 

Worauf sollte man bei Kostenvoranschlägen achten?

Der Kostenvoranschlag muss alle geschätzten Kosten enthalten. Unverbindliche Kostenvoranschläge können bis zu 10-15 Prozent teurer werden. Bei einer Überschreitung um mehr als 15 Prozent müssen Unternehmen ihre Kundinnen und Kunden sofort informieren, um den Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten nicht zu verlieren. Die Kundin oder der Kunde hat dann die Wahl, den höheren Preis zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten und nur die bereits geleistete Arbeit zu bezahlen.